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BGH, 04.08.1987 - 5 StR 337/87 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Möglichkeit der Rückgängigmachung der Zurücknahme eines Rechtsmittels
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 29.11.1983 - 4 StR 681/83
Wirksamkeit eines im Protokoll vermerkten Rechtsmittelverzichts bei fehlender …
Auszug aus BGH, 04.08.1987 - 5 StR 337/87
Diese Erklärung kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder aus sonstigen Beweggründen zurückgenommen werden (…BGH GA 1969, 281; NStZ 1984, 181; Beschl. vom 19.11.1985 - 5 StR 725/85). - BGH, 14.11.1978 - 5 StR 714/78
Verzicht auf erneute Einlegung einer Revision durch vorbehaltlose Rücknahme einer …
Auszug aus BGH, 04.08.1987 - 5 StR 337/87
Das war unzulässig, weil die vorbehaltlose Rücknahme auch einen Verzicht auf die erneute Einlegung in sich schließt und außerdem zu diesem Zeitpunkt die Einlegungsfrist (§ 341 Abs. 1 StPO) bereits verstrichen war (BGH Beschl. v. 14.11.1978 - 5 StR 714/78).
- BGH, 20.06.1997 - 2 StR 275/97
Verzicht auf die Rechtsmittelbelehrung - Unwirksamkeit einer Verzichtserklärung - …
Anhaltspunkte dafür, daß er verhandlungsunfähig gewesen und seine Verzichtserklärung aus diesem Grund unwirksam wäre (vgl. BGH NStZ 1983, 280; 1984, 181; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 2, 16), gibt es nicht.Der wirksame Rechtsmittelverzicht kann weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten oder aus sonstigen Gründen zurückgenommen werden (st. Rspr., BGH NStZ 1984, 181, 329; 1986, 277; 1997, 148; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 2, 5, 12, 17).
- BGH, 08.10.2015 - 2 StR 103/15
Rechtsmittelrücknahme (nur ausnahmsweise Widerruflichkeit)
Der Widerruf wäre nur dann wirksam geworden, wenn sie vor oder spätestens zeitgleich mit der Rechtsmittelrücknahme eingegangen wären (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 2 und 4). - BGH, 12.04.1995 - 2 StR 149/95
Rechtsmittel - Verzicht - Anfechtung - Widerruf - Rücknahme
Der wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO) kann nicht widerrufen, angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 2, 4 und 5).
- BGH, 19.12.1996 - 1 StR 620/96 Der Widerruf dieser Erklärung wäre nur dann wirksam geworden, wenn er vor oder spätestens zeitgleich mit der Rechtsmittelrücknahme eingegangen wäre (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 2 und 4; BGH, Beschluß vom 3. Mai 1991 - 3 StR 70/91; BGH NJW 1960, 2262 f.;… Ruß in KK 3. Aufl. § 302 Rdn. 16).
- BGH, 03.06.1991 - 4 StR 226/91
Verwerfung der Revision nach zuvor erklärtem Rechtsmittelverzicht
Der Verzicht ist unanfechtbar und unwiderruflich (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 2, 5). - BGH, 03.05.1991 - 3 StR 70/91
Beurteilung der Wirksamkeit des schriftlichen Rechtsmittelverzichts mittels …
Danach kann er weder widerrufen noch angefochten werden (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 2 und 4).